Präambel
Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähen), Elstern und Eichelhäher sind Rabenvögel, die als Nahrungsopportunisten zu den Gewinnern der Kulturlandschaft zählen. Sie profitieren vielerorts von der Art menschlicher Landbewirtschaftung und können dann unnatürlich hohe
Bestandesdichten erreichen. Eier und Jungvögel bzw. Jungwild zählen zur bevorzugten Beute aller Rabenvögel. Ob sie dadurch die Bestände ihrer Beutetiere beeinträchtigen, hängt entscheidend von der Dichte der Rabenvögel ab. Die Eingriffe sind besonders hoch, wo Beutetieren in der Agrarlandschaft keine oder nur streifenweise Deckung zur Verfügung
steht, die von den Rabenvögeln systematisch abgesucht wird. Deshalb besteht das Erfordernis, in die Rabenvögelpopulationen reduzierend einzugreifen, insbesondere dort, wo sie als "Gewinner" der Intensivlandwirtschaft hohe Dichten erreichen und zum Problem
für die "Verlierer" der Kulturlandschaft werden.
Kritiker der Bejagung von Rabenvögeln unterstellen dennoch immer wieder, dass Bestandszahlen von Rabenvögeln mit der Habitatqualität ihrer potentiellen Beutetiere korrelieren. Hierzu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass die Rabenvögel als Opportunisten anzusehen sind, weswegen in der heutigen Kulturlandschaft mit einem großen Nahrungsangebot diese Behauptung der Grundlage entbehrt. Nur bei Spezialisten unter den Prädatoren (=Beutegreifern) kontrolliert das Beuteangebot die Räuberdichte und nicht umgekehrt. Es ist bekannt, dass Opportunisten selbst bei einem Überangebot anderer Nahrung auch Beute nehmen, die sich ?nebenbei? anbietet und leicht zu fangen ist.
Dramatische Auswirkungen sind vor allem in stark ausgedünnten Populationen möglich. Dort, wo z.B. auf 300 oder 400 ha nur zwei Rebhuhnpaare brüten, reicht es aus, wenn ein Gelege von Rabenvögeln geplündert wird. Wenn zudem einige Küken des verbleibenden
Gesperres geschlagen oder gerissen werden, beziehungsweise durch nasskalte Witterung zur Schlupf- und Aufzuchtszeit ums Leben kommen, tritt keine Erholung der Population ein. Derart unter Druck befindliche Vorkommen sind im so genannten "predator pit" ("Räuberloch"),
was durch ungünstige Lebensraumbedingungen oder in Populationen am Rand des natürlichen Verbreitungsareals zusätzlich gefördert wird.
Eine infolge von Biotopveränderungen selten gewordene Art, die nun in suboptimalen Lebensräumen existieren muss, ist dort einem höheren Feinddruck ausgesetzt als in ihrem Optimalbereich.
Die Auswirkungen der Prädatoren werden dann umso schwerwiegender, je weiter die Dichte der jeweiligen Beutepopulation absinkt. Opportunisten und Generalisten in hoher Abundanz ist auch die Kontrolle einer zahlenmäßig sehr geringen Beutetierpopulation noch möglich. Selbst ein mögliches (regionales) Aussterben einer Art (wie für das Braunkehlchen beschrieben) hat keinerlei Einfluss auf die Dynamik der opportunistischen Räuberpopulationen.
Insbesondere wenn mehrere opportunistische oder generalistische Beutegreiferarten eine im "predator pit" befindliche Beutetierart nutzen, oder wenn es infolge opportunistenfreundlicher Ausgangsbedingungen (Lebensraum, Nahrungsüberangebot) zu (räumlich beschränkten)
Massierungen kommt, sind die Auswirkungen auf die Beutetierpopulation gravierend.
Entscheidende Verbesserungen der Lebensbedingungen für die Verlierer der Kulturlandschaft sind zumindest kurzfristig trotz vielfacher Hegemaßnahmen nicht wirklich zu erwarten. So wird es beispielsweise kaum zu einer Rückkehr zur für das Rebhuhn optimalen Dreifelderwirtschaft kommen.
Gegenwärtig ist aus fachlicher Sicht eine deutliche Verringerung des Prädatorendrucks auf, in ihrem Bestand, bereits bedrohte oder deutlich im Rückgang befindliche bodenbewohnende Arten kurz- und mittelfristig das "Machbare" im diesbezüglichen Artenschutz festzustellen.
Neben der Möglichkeit gemäß § 74 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zuzulassen und weiters Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 NÖ Jagdgesetz 1974 zuzulassen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 92 NÖ Jagdgesetz 1974 auch
die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern durch Verordnung erteilen.
Die genannten Rabenvögel fallen seit August 2008 unter das "nichtjagdbare Federwild". Das Fangen und Töten von Aaskrähen (Raben- und Nebelkrähe, Elstern und Eichelhähern) ist - wie oben erwähnt - unter Beachtung der geltenden jagdrechtlichen
Bestimmungen nur nach Ausnahmebestimmungen (Verordnung der
Bezirksverwaltungsbehörden) zulässig. Die Raben- und Nebelkrähen können demnach, so eine derartige Verordnung erlassen wurde, vom 1.7. bis 31.3. unter Berücksichtigung der Weidgerechtigkeit mit dem Jagdgewehr erlegt werden. Elstern und Eichelhäher haben
vom 1.8. bis 15.3. Schusszeit. Das Fangen von Krähenvögeln im Krähenfang ist nur gestattet, wenn ebenfalls dafür Ausnahmebestimmungen in Form von Verordnungen der
Bezirksverwaltungsbehörden in Kraft sind.
Der Krähenfang (Krähenkorb) ist eine selektive Fangvorrichtung und daher entsprechend der EU-Richtlinie 79/409/EWG als zulässig anzusehen. Die Selektion ergibt sich einerseits durch die Bauweise und Größe der Einflugöffnung, andererseits durch den Menschen. Die
Endselektion erfolgt durch den Menschen aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974 und der NÖ Jagdverordnung.
Das Aufstellen eines Krähenfanges ist bei Vorliegen einer solchen Ausnahmebestimmung, nämlich einer Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde für den Krähenfang, nicht
gesondert bewilligungspflichtig.
Eine jagdfachliche Begutachtung und die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates für den Verwaltungsbezirk Amstetten brachte das Ergebnis, dass die eingangs erwähnten und dargelegten Verhältnisse nachvollziehbar gegeben sind und die Beutetiere der Aaskrähen,
Elstern und Eichelhäher im Bezirk Amstetten in ihrem Bestand gefährdet sind.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 3 Abs. 8 Z. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 liegen vor, insbesondere weil gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3 lit. d leg. cit. der Schutz der Beutetiere diese Ausnahme rechtfertigt und neben einer Ausnahme von den Schonvorschriften auch die Erlaubnis für die Verwendung von Krähenfängen wesentlich dazu beitragen würde, dass das Schutzziel für die Beutetiere entsprechend erreicht wird.
Raben-, Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher sind sehr intelligente Tiere. Bei einer ausschließlichen Bejagung mittels der Schusswaffe ist eine effiziente Reduktion der Besatzdichte kaum zu erreichen. Nach Beschuss halten sich die Vögel längere Zeit außerhalb der Schussweite, bleiben jedoch in der Nähe ihrer "Futterplätze". Dies bedingt, dass
maximal eine kurzfristige Vertreibung der Tiere erfolgt, die aber keinen nachhaltigen Einfluss auf deren Bestandesdichte nach sich zieht. Insofern besteht zu einer Bejagung mittels Kastenfallen zum Lebendfang keine Alternative.
Krähenfänge dürfen nur während der festgesetzten Schusszeiten verwendet werden. Damit wird die Bestimmung des § 73 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, nach der die Zeiten außerhalb der festgesetzten Schusszeiten als Schonzeiten gelten, während welcher diese
Wildarten weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden dürfen, nicht außer Kraft gesetzt.
Aus diesem Grund wird von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nachstehende Verordnung erlassen:
Verordnung
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erlaubt für die Jagdjahre 2010/2011 im Verwaltungsbezirk Amstetten die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher.
§ 2
Krähenfänge dürfen nur innerhalb der nachstehenden Zeiträume verwendet werden:
für Raben- und Nebelkrähen (Aaskrähen) von 1. Juli 2010 bis 31. März 2011,
für Elstern von 1. August 2010 bis 15. März 2011und
für Eichelhäher von 1. August 2010 bis 15. März 2011
§ 3
Krähenfänge für den Lebendfang von Raben-, Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Sie müssen über mindestens eine Sitzstange verfügen und es muss gewährleistet sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden können.
§ 4
Die in Krähenfängen gefangenen Vögel sind mit ausreichend Futter und Wasser zu versorgen.
§ 5
Die Krähenfänge sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Unbeabsichtigte gefangene Vögel sind unverzüglich freizulassen.
§ 6
Das Erlegen der gefangenen Vögel ist in die Abschussliste einzutragen. Zur Kontrolle ist der Bezirkshauptmannschaft Amstetten über deren Verlangen Auskunft zu erteilen, die Abschussliste vorzulegen und der Standort aufgestellter Krähenfänge bekannt zu geben.
§ 7
Übertretungen dieser Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar und werden gemäß § 135 Abs. 1 Z. 25 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in Kraft.
Rechtsgrundlagen:
§ 92 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, in Verbindung mit
§ 3 Abs. 8, Abs. 6 Z. 3 lit. d und Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974
Hinweise:
Gesetzliche Bestimmung über die Verwendung von Krähenfängen:
Krähenfänge sind Kastenfallen. Kastenfallen dürfen gemäß § 31 NÖ Jagdverordnung nur von Personen verwendet werden, die
1. eine gültige Jagdkarte besitzen,
2. in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitze einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen,
3. in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes
in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und
4. eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten - bei
Jagdgesellschaften des Jagdleiters - besitzen.
Konstruktionshinweise für den Krähenfang:
Als Baumaterial werden verwitterte oder dunkel gebeizte 5/8-er oder 5/5-er Staffeln und punktgeschweißtes oder doppelt geknüpftes Gitter mit einer Maschenweite von mindestens 40 mm und maximal 45 mm verwendet. Werden kleinere Maschenweite verwendet, sind geeignete Öffnungen für das selbstständige Entfliegen von Kleinvögeln
anzubringen. Die Drahtstärke muss etwa 3 mm betragen. Verzinktes Gitter glänzt und blendet, dunkles mattschwarzes Gitter ermöglicht einen besseren Durchblick (die Krähen erkennen das Lock- und Nahrungsangebot besser). Die Falle ist durch lockeres Busch-
werk oder lockeres Verhängen der Fallenwände mit Astwerk zu verblenden, um das unbeabsichtigte Anfliegen anderer Vögel zu vermeiden. Die Einflugsöffnung ist auf 16 cm durch entsprechend lange, glatte und am in die Öffnung ragenden Ende abgerundete Rundstäbe, die schräg nach unten in die Falle weisen, zu begrenzen. Individuelle Abänderungen wie etwa ausreichend große Eingangstüren sind möglich.
Kleinere Fangfallen:
Werden im Fachhandel erhältliche Krähenfänge oder diesen nachgebaute Krähenfänge verwendet, sind die produktionsspezifischen Verwendungshinweise zu beachten. Es dürfen in kleinen Fallen aber keine lebende Lockvögel sondern nur Locknahrung und Lockattrappen verwendet werden.
Standortwahl:
Bewährt haben sich für Rabenvögel relativ frei einsehbare Plätze mit nahe stehenden hohen Bäumen. Bei der Standortwahl, die durch Versuche herauszufinden ist, ist auch an Spaziergänger und illegale Beschädigungen durch Jagdgegner zu denken. Störungen könnten durch Aufstellung des Krähenfanges in entsprechend eingefriedeten Bereichen minimiert werden bzw. an Örtlichkeiten, die von begangenen Wegen aus nicht einsehbar
sind.
Locknahrung/Lockattrappen:
Weiße Eier, Aufbrüche, Fallwild mit viel sichtbarem Schweiß.
Schlachtabfälle dürfen nicht verfüttert werden!
Als Lockvögel können auch Tierattrappen verwendet werden.
Wichtig:
Die Entnahme der gefangenen Rabenvögel soll erst in der Dunkelheit erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine in Freiheit befindlichen Rabenvögel Beobachter sein können. Ein oder zwei Tiere bleiben als Lockvögel im Krähenfang. Die Lockvögel müssen täglich mit Nahrung und frischem Wasser versorgt werden.
12.05.2010
Verordnung Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern
Ausnahme von den Schonvorschriften für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhähern im Verwaltungsbezirk Amstetten


