2.03.2010

Semesterticket - Gutschein


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NÖ Bonus

Förderung der Fahrtkosten von Studierenden

1. Geförderter Personenkreis:
Studierende mit Hauptwohnsitz in NÖ, die als ordentliche HörerInnen an einer
- Öffentlichen Universität
- Privatuniversität
- Fachhochschule oder
- Pädagogischen Hochschule

studieren, erhalten vom Land NÖ und den NÖ Gemeinden pro Semester einen finanziellen Zuschuss, wenn für Fahrten zum oder am Studienort ein öffentliches Verkehrsmittel benützt wird. Die Österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EWR-Mitgliedstaates sowie der aufrechte Bezug der Familienbeihilfe sind Voraussetzung.

2. Förderungshöhe:
Der finanzielle Zuschuss gemäß Punkt 1. beträgt die € 50 übersteigenden Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels zum oder am Studienort, maximal jedoch € 50 pro Semester.

3. Antragstellung:
Die Anträge für eine Förderung sind auf der Webseite des Landes NÖ
(www.noe.gv.at/semesterticket) erhältlich.

Wird eine Überweisung des Förderbetrages beantragt, so ist das Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben samt kopierter Beilagen (Gemeindebestätigung, Inskriptionsbestätigung, Nachweis über den aufrechten Bezug der Familienbeihilfe und Nachweis über die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels am bzw. zum Studienort) beim Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Allgemeine Förderung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten einzubringen.

Antragsformular samt Beilagen können auch eingescannt unter der
E-Mail- Adresse semesterticket@noel.gv.at elektronisch an das Amt der NÖ Landesregierung übermittelt werden.

Die an die Abteilung Allgemeine Förderung zu stellenden Anträge sind jeweils bis spätestens Semesterende (inklusive Ferien) einzubringen.
Für Studierende in Wien besteht die Möglichkeit der Barauszahlung der
Förderung im Bürgerbüro des Landes NÖ, 1014 Wien, Herrengasse 13.

4. Nachprüfende Kontrolle und Rückerstattung:
Die an die Abteilung Allgemeine Förderung zu stellenden Anträge werden von dieser hinsichtlich der darin enthaltenen Daten und Angaben auf ihre Richtigkeit überprüft.
Wurde die Förderung auf Grund unrichtiger Angaben bezogen, ist sie
unverzüglich rückzuerstatten. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

5. Rechtsanspruch:
Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel.

6. Härteklausel:
In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen zulässig.

 
 
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